Anwaltskosten als Mehrkosten nach Art. 69 ATSG
BGE 8C_730/2012 vom 28.03.2013
G erhielt sowohl eine Invalidenrente von der IV wie auch vom obligatorischen Unfallversicherer. Der UVG-Versicherer wollte seine Leistungen wegen Überentschädigung reduzieren. Der Versicherte verlangte, dass die Anwaltskosten in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden.
Das Bundesgericht ist entgegen der Vorinstanz der Auffassung, dass Anwaltskosten als Mehrkosten gemäss Art. 69 ATSG zu gelten haben. Sie seien deshalb in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen.


X war Polier als er die Decke einer Einstellhalle betonierte. Nachdem die Hälfte betoniert war, stellte C fest, dass die Schalung an einer Stelle durchhing. X fasste den Entschluss, die Schalung mit einer Winde und einem Kantholz anzuheben. Plötzlich gab es einen Knall und die Decke stürzte ein und begrub zwei Arbeiter, die beim Unfall verstarben.
C hatte sich von ihrem Sitzplatz im Tram erhoben als dieses plötzlich stoppte worauf sich C unerwartet mit dem rechten Arm bzw. Schulter abstützte. Sechs Wochen nach diesem Vorfall suchte sie den Arzt auf.
Eine Stiftung und Z führten eine Ausstellung mit Werken des amerikanischen Künstlers A durch. Mit der X AG schlossen sie einen Leihvertrag ab. Darin hielten sie fest, dass die X AG als Leihgeber die Werke verleihe im Einverständnis mit den Eigentümern.
X wurde am 13. Juli 2006 angeblich ein Porsche Cayenne S im Wert von Fr. 134'510.-- gestohlen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da der Diebstahl nicht bewiesen sei. Das Bundesgericht gibt der Versicherung Recht.