|
Erstmals wendet sich die Vereinigung der Fachanwälte SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht an die Medien und die Parlamentarier. In einer Medienmitteilung und einem persönlichen Brief an alle Parlamentarier wird auf eine rechtlich bedenkliche Gesetzesänderung hingewiesen.
Im Rahmen der geplanten 6. IV-Revision sollen laufende Invalidenrenten aufgehoben oder herabgesetzt werden, falls neu eine objektiv überwindbare Erwerbsunfähigkeit angenommen wird. Dies kann namentlich bei organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen wie beispielsweise bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen der Fall sein. Aus Sicht der Vereinigung Fachanwälte SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, in der sämtliche Inhaber des Fachanwaltstitels SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht organisiert sind, kann diese Gesetzesänderung rechtlich bedenkliche Folgen haben.
Der vorgesehene Eingriff in rechtskräftig zugesprochenen Renten führt unter Umständen zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Invalidenversicherung und einer finanziellen Benachteiligung der Geschädigten. Denn in der vormaligen Schadenserledigung wurde häufig auch bereits über die zukünftige Invalidenrente abgerechnet. Daher sollte auf die vorgesehenen Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG und des BVG verzichtet werden.
Die aufgrund der Übergangs- bzw. Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a vorgesehene Aufhebung von rechtskräftig zugesprochenen IV- und BVG-Renten bei bestimmten Krankheitsbildern wie insbesondere bei Schmerzstörungen, ohne dass eine Änderung im Gesundheitszustand eingetreten wäre, bedeutet eine unechte Rückwirkung eines neuen Gesetzes. Von unechter Rückwirkung wird gesprochen, wenn das neue Recht auf einen in der Vergangenheit entstandenen und beim Inkrafttreten des neuen Rechts unverändert andauernden Sachverhalt angewandt wird.
Eine Gesetzesänderung, mit welcher eine rechtskräftig verfügte, laufende Invalidenrente aufgehoben würde, erfordert eine besonders sorgfältige Interessenabwägung und besondere Zurückhaltung des Gesetzgebers.
Zahlreichen solchen laufenden Renten liegen Unfälle zugrunde, die auch Leistungen der Haftpflichtversicherungen auslösen (namentlich in Schleudertraumafällen). Hier nimmt die Invalidenversicherung für die laufenden und die zukünftigen Renten jeweils Regress auf die Haftpflichtversicherungen. Die vorgesehene IV-Revision führt nun dazu, dass die Invalidenversicherung Renten aufhebt, für die sie auf dem Regressweg in Kapitalform entschädigt wurde. Dieses Kapital fehlt den Geschädigten, denen von der Entschädigung der Haftpflichtversicherungen jeweils die (kapitalisierten) Renten der Sozialversicherung abgezogen werden. Damit würde die Invalidenversicherung ungerechtfertigt bereichert, während den Geschädigten dieser Kapitalbetrag fehlte. Solche Auswirkungen einer Gesetzesänderung halten wir für rechtlich sehr bedenklich.
Unter diesen Umständen lädt die Vereinigung Fachanwälte SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht die eidgenössischen Parlamentarier und Parlamentarierinnen in einer dieser Tage versandten Eingabe ein, auf die vorgesehenen Übergangs- bzw. Schlussbestimmungen des neuen Gesetzes ersatzlos zu verzichten. |